Satzung Seifhennersdorfer SV e.V.

Vorbemerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weiblichen) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel

Der Seifhennersdorfer Sportverein e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe sowie aller Mitglieder orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unver-sehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltan-schaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein hat den Namen: Seifhennersdorfer Sportverein e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Seifhennersdorf, Rosa-Luxemburg-Straße 4
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

(2) Der Verein hat das Ziel, in Form eines Mehrspartenvereins sein Sportangebot mit hoher Qualität und breiter Vielfalt zu preiswerten Konditionen für Jedermann anzubieten. Damit will der Verein einen Beitrag zur Gesundheitsförderung und Prävention sowie zum gesellschaftlichen Miteinander im Ort leisten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Seifhennersdorfer Sportverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Seifhennersdorfer Sportvereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Seifhennersdorfer Sportvereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Seifhennersdorfer Sportvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Struktur

(1) Der Verein gliedert sich in Fachabteilungen, die ausschließlich eine bestimmte Sportart zum Inhalt haben.

(2) Jede Fachabteilung kann Unterabteilungen bilden. Altersmäßige Gliederungen bleiben den Fachabteilungen überlassen.

(3) Jeder Fachabteilung steht ein Fachabteilungsleiter vor, der alle mit der betreffenden Sportart zusammenhängende Fragen auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regelt.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, in beliebig vielen Fachabteilungen Sport zu treiben.

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Mitgliedsanträge werden auf der Grundlage eines Antragsformulars über die einzelnen Abteilungen beim Vorstand eingereicht.

(3) Der Vorstand entscheidet auf Basis des schriftlichen Antrages über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vorstand Aufnahmeanträge ablehnen.

(4) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Mitglieder werden beitragsfrei gestellt.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(2) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die einer Abteilung angehören und in deren Aktivitäten ein-gebunden sind. Sie nehmen nicht an sportlichen Aktivitäten teil, haben aber Stimm- und Wahlrecht.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein oder bestimmte Vereinsabteilungen. Sie nutzen die Angebote des Vereins nicht und haben auch kein Stimm- bzw. Wahlrecht.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des erweiterten Vorstands gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber den Fachabteilungsleitern oder dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

(2) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung durch die Fachabteilungsleiter bzw. den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Wiederspruches an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden Die Berufung wird auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Die unter Beachtung der Einspruchsgründe danach von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefällte Ent-scheidung ist endgültig. Bis zu dieser endgültigen Entscheidung ruht das Mitgliedsverhältnis.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Rechte der Mitglieder

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

(1) sich nach der Satzung und der Ordnung des Vereins zu halten;

(2) gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu pflegen;

(3) die festgelegten Beiträge und Umlagen ordnungsgemäß und zum fälligen Zeitpunkt zu entrichten;

D. Organe des Vereins
§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird als Delegiertenkonferenz durchgeführt und ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Delegierten lt. Delegiertenschlüssel anwesend sind. Die Delegierten werden durch die einzelnen Fachabteilungen gewählt. Der Delegiertenschlüssel beträgt 25 % aller Mitglieder der jeweiligen Fachabteilung.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal in drei Jahren statt. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Fachabteilungen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ·
Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung ist den Fachabteilungen bis 4 Wochen vor dem geplanten Termin zur Kenntnis zu geben.

(4) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden notwendig.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer zu erstellen und zu unterschreiben sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
• für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers
• die Entlastung und Wahl des Vorstandes
• Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über Anträge
• Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall
• Auflösung des Vereins

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer und dem Jugendwart.

(2) Im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand

b) den Fachabteilungsleitern

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge bzw. Ausschlüsse von Mitgliedern sowie die Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen.

(5) Zu den Sitzungen des Vorstandes wird wahlweise der erweiterte Vorstand mit beratender Stimme eingeladen.

(6) Der erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Fachabteilungen. Er ist berechtigt, verbindliche Ordnungen zu erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(8) Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(9) Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die während der Wahlperiode ausscheiden, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ersetzt werden.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

E. Sonstige Bestimmungen
§ 15 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der erweiterte Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Finanz- und Kassenordnung
c) Geschäfts- und Abteilungsordnung

Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Der Verein verfügt über eine Datenschutzordnung.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

F. Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigen Amtsgericht schriftlich zu übersenden.

(2) Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend. Die Vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.
Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) Forderungen des Vereins gegenüber dritten geltend zu machen,
b) Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Vereins zu erfüllen
c) Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, an den Haushalt der zuständigen Organe zurückzuführen,
d) das Rechtsvermögen des Vereins nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a) bis c) ist diese zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(3) Die Auflösung des Vereins ist durch den Vorstand unverzüglich öffentlich bekannt zu geben. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung wird zwei Tage nach der ersten Veröffentlichung rechtswirksam.

(4) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittel zur Anmeldung von Ansprüchen aufzufordern.
Das Rechtsvermögen darf nicht vor Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung an die Berechtigten übergeben werden.

(5) Bei Auflösung des Seifhennersdorfer Sportvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Seifhennersdorfer Sportvereins e.V. an die Stadt Seifhennersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gültigkeit der Satzung

(1) Redaktionelle oder vom Vereinsgericht und Finanzamt geforderte Änderungen dürfen vom Vorstand veranlasst werden.

(2) Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Seifhennersdorfer Sportvereins e.V. am 07.09.2018 beschlossen und am 30.11.2018 nach Aufforderung des Amtsgerichts geändert worden.